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Presseausweis für Journalisten und Presse-Fotografen

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Profi-Journalisten und Teilzeitjournalisten wissen einen Presseausweis zu schätzen. Egal ob es sich um Recherchen, den Zugang zu abgesperrten Bereichen oder den Zutritt zu Events handelt: Journalisten benötigen für ihre Tätigkeit einen Presseausweis. Der Journalistenausweis verhilft oftmals zu einem bevorzugten Informationsfluss und leistet gute Dienste auch im Ausland. Haupt- und nebenberuflich tätige Journalisten, Presse-Fotografen, PR-Verantwortliche und Reporter fühlen sich beim DVPJ seit vielen Jahren gut aufgehoben. In der Mitgliedschaft enthalten sind, neben dem Presseausweis, noch viele andere Verbandsleistungen.


Auch nebenberufliche Journalisten benötigen einen Presseausweis

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Wer als Journalist arbeitet, braucht Zugang zu Pressekonferenzen und Veranstaltungen. Ohne Presseausweis gibt es kaum ein Weiterkommen. Der Presseausweis ist ein notwendiges Arbeitsinstrument und unterstützt dessen Inhaber bei seiner Tätigkeit und Wahrnehmung seines Rechtes auf Auskunft. Wird ein Presseausweis vorgelegt, können Behörden oder Einsatzkräfte schneller überprüfen, wer als Pressevertreter tätig ist. Der DVPJ steht allen Journalisten offen. Newcomer der Medienbranche oder Journalisten mit nebenberuflicher Tätigkeit werden nicht ausgegrenzt.


Haben Journalisten besondere Rechte?

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Die Presse übt eine Kontrollfunktion aus, darum stehen den Pressevertretern besondere Rechte zu. Die Rechte leiten sich ab aus presserechtlichen Bestimmungen, z. B. Durchführungsverordnungen, Landespressegesetzen und Art. 5 des Grundgesetzes. Aufgabe von Journalisten ist es, die Öffentlichkeit über Sachverhalte, Vorgänge oder Ereignisse zu informieren, die von einer allgemeinen oder spezifisch relevanten Bedeutung sind. Journalisten übernehmen in diesem Kontext eine wichtige Funktion in der Gesellschaft. Darum benötigen Journalisten für Recherchen oder zur Informationsbeschaffung ein Ausweisdokument - den Presseausweis - welches den Inhaber als Journalisten ausweist. Der Presseausweis dient dem Inhaber, sich im Hinblick auf seine journalistische Berufsausübung zu legitimieren. .


Behörden: Gibt es einen Anspruch auf Auskünfte?

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Behörden dürfen Pressevertretern gegenüber (egal ob neben- oder hauptberuflich tätig) Auskünfte nicht vorenthalten und müssen Fragen gemäß den Landespressegesetzen beantworten. Damit ist für Journalisten der Weg frei für eine Beteiligung an Entscheidungsprozessen. Grundlage hierfür ist die erweiterte Akteneinsicht bei Bundesbehörden im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das IFG steht für ein allgemeines Informationszugangsrecht bei öffentlichen Stellen des Bundes. Journalisten können demnach Einsicht in Verwaltungsakten nehme, eine persönliche Betroffenheit oder Begründung ist dazu nicht erforderlich. Die Behörde in der Begründungspflicht, falls sie glaubt, die begehrten Informationen aufgrund von Ausnahmeklauseln (z.B. Schutz von Betriebsgeheimnissen oder Datenschutz) nicht freigeben zu können. Journalistische Tätigkeiten können übrigens folgende Bereiche umfassen:


Brennpunkt abgesperrte Bereiche: Recherchen und Presseberichterstattung

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Ein Presseausweis vereinfacht Akkreditierungen für Pressekonferenzen, Landtag oder Parteitage und erleichtert den Einsatzkräften, das allgemeine Publikum von Vertretern der Presse zu unterscheiden. Bei Spontandemonstrationen, Unfällen oder Katastrophen, sperren Einsatzkräfte (THW, Feuerwehr oder Rotes Kreuz) und Securitypersonal kritische Bereiche aus Sicherheitsgründen ab, ein reguläres Akkreditierungsprocedere ist aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar. Es wird vor Ort entschieden, ob und inwiefern Pressevertreter Zutritt zu gesperrten Bereichen erhalten. In diesen, oft unübersichtlichen, Situationen verhilft der Presseausweis sich als Journalist zu legitimieren. Sobald ein öffentliches Interesse an einer Presseberichterstattung besteht, sind die Verantwortlichen angehalten, Pressevertreter grundsätzlich einzulassen, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen verweigert werden muss.





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